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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge  mit der Firma -LMS Döring GmbH-  

 

§ 1 Allgemeine Gültigkeit

1.1 Die hier abgebildeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für alle Vertragsverhältnisse mit der Firma Leimangaben und MachinenService Döring GmbH.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden in Bezug auf Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstiger anderer Art erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt.

Selbst wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltos ausführen, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Abschlüsse, Vereinbarungen und Abreden eines Vertrages werden für uns erst verbindlich, wenn Sie schriftlich niedergelegt sind.

1.3 Die Geltung dieser schriftlichen Vereinbarung wirken weder rückwirkend noch für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich festgehalten und bestätigt werden.

1.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Geltung des UN-Kaufrechts.

 

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§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen

2.1 Von uns getroffene Angebote sind stets freibleibend. Auch mündliche Erklärungen werden erst verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.

Mit einer Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und verzichtet auf die Einbeziehung eigener allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 An möglichen Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.

Die Weitergabe an dritte durch den Kunden erfolgt frühstens nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Porto und ggf. gewünschter Versandversicherung.

Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Auch für die Rücknahme von Verpackung werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. 

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe innerhalb der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Ein Abzug von Skonto wir erst nach schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) bei Kaufleuten, des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Privatpersonen.

3.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns akzeptiert sind.

Zudem ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Kostenvoranschläge können grundsätzlich nur unverbindlich angeboten werden.

Sollte der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag deutlich überschreiten, werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren und dessen Zustimmung zur Auftragserweiterung einholen.

 

 

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferzeit ergibt sich aus Vereinbarungen beider Vertragsparteien.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung keine Abweichungen ergeben gilt die Lieferung „ab Werk“

Soweit von uns Leistungen erbracht wurden, findet nach Fertigstellung eine Vorabnahme durch uns als auch spätestens bei Übergabe oder Empfang an den Kunden durch den Kunden statt. Der Kunde kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel entsprechend § 640 I S.2 BGB nicht verweigern.

Nimmt der Kunde die durch uns erbrachte Leistung rügelos in Betrieb, gilt die Leistung als abgenommen und geht in Kundenverantwortung über.

 

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§ 5 Lieferfristen

5.1 Das Durchsetzen unserer Lieferverpflichtung setzt natürlich das rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführen der Kundenpflichten sowie das Klären aller technischen Fragen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.  

5.2 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Moment auf den Kunden über, bei dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug gerät sowie schuldhaft Mitwirkungspflichten verletzt.

Wir sind dabei berechtigt den uns dabei entstandene Schaden, inklusive Mehraufwendungskosten ersetzt zu bekommen.

5.3 Unsere Haftung greift nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder ein Verschulden unserer Erfüllungshilfen oder Vertreter eintritt. 

Bei Lieferverzug der Vertragspflicht durch von uns zu vertretende, schuldhafte oder fahrlässige Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.4 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen unserer Haftung gelten auch wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtig ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist haften wir auch rechtsverbindlich.

5.5 Anderweitig gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

 

§ 6 Mängelrügen / Mängelhaftung

6.1 Mängelrügen sind sofern sie sich auf äußerliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens nach 10 Tagen ab Empfang schriftlich mitzuteilen.

Unterlässt der Kunde seine fristgerecht schriftliche Rüge, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

6.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist uns in jedem Fall einzuräumen, sofern eine Rüge festgestellt und mitgeteilt wurde.

Hierbei richtet sich die Frist nach dem jeweiligen Belieferungszeitraum unseres Vorlieferanten für Ersatz oder Austauschteile oder seine eigene Mängelbeseitigung, zuzüglich einer Abwicklungsdauer von bis zu 5 Wochen.

6.3 Im Vorgang einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, insbesondere durch Arbeits-, Transport-, Wege-, und Materialkosten.

6.4 Schlägt die Nachbesserung mehr als zweimal fehl, kann ein Ersatzteil nicht beschafft werden oder wird die Nachbesserung aus weiteren Gründen nicht durchgeführt, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

 

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§7 Schadenersatz

7.1 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese sich nicht auf das 

Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

7.2 Anhand gesetzlicher Bestimmungen haften wir bei Schadensersatzansprüchen oder Vertragspflichtverletzungen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen, sofern uns diese angelastet werden.

Im Falle einer solchen Anlastung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Dies trifft auch zu, wenn dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.

7.3 Bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt die Haftung unberührt.

7.4 Ausgeschlossen wird die Haftung, sofern Vorstehendes etwas Abweichendes nicht regelt.

7.5 Übergreifende Haftung von Schäden als oben schon benannt ohne Berücksichtigung der Rechtslage sind ausgeschlossen.

Dies gilt auch, wenn der Kunde anstatt Leistung zum Ersatz des Schadens, die Leistung nutzloser Aufwendungen verlangt.  

7.6 Sofern die Schadensersatzhaftung uns gegenüber eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch gleichzeitig gegenüber Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter etc. aus unserem Hause.

 

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Eigentum an den Liefergegenständen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Liefervertrages und aller sonstigen offenen Forderungen bei uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir befugt, die Kaufsache zurückzunehmen.

Bei Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor und befugt uns zur Verwertung der Kaufsache. Der Verwertungserlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

8.2 Der Kunde ist dazu verpflichtet den Kaufgegenstand pfleglich, auch in Bezug auf Wartungs- u. Inspektionsarbeiten, zu behandeln und ausreichend auf eigene Kosten zum Neuwert gegen unterschiedliche Gefahren zu versichern.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir entsprechen § 771 ZPO Klage erheben können. Soweit der dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Tritt Zahlungsverzug bei Widerverkauf ein können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferter Kaufsache.

8.7 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erhalten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Rödinghausen.

9.2 Sofern die Auftragsbestätigung oder das Gesetzt nicht zwingend abweichendes 

vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche der Erfüllungsort Rödinghausen.

9.3 Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Firmensitz der Fa. LMS Döring  GmbH.

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